Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der …§ 1 Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/1#abs-1 (1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/1#abs-2 (2) 1Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird mit einem Stammkapital von 500 000 000 Euro ausgestattet. 2Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß § 2 übertragenen Vermögens geleistet. 3An diesem Stammkapital sind die Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im gleichen Verhältnis beteiligt, wie sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beteiligt waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/1#abs-3 (3) 1Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen bestimmen sich nach den Vorschriften in Abschnitt E des Sparkassengesetzes und der Satzung, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. 2Mit dem Tage der Eintragung der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft gemäß § 9 in das Handelsregister tritt Abschnitt E des Sparkassengesetzes an die Stelle des Abschnitts B des Sparkassengesetzes unter Übernahme der Paragrafenreihenfolge des Abschnitts B. 3Der Tag der Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.