Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der …§ 9 Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/9#abs-1 (1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zuständigen Gericht anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28214/9#abs-2 (2) 1Das zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. 2Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.