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APO-OS

§ 46 Widerspruch und Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/46#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen des Oberstufen-Kollegs, die Verwaltungsakte sind, kann beim Oberstufen-Kolleg Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/46#abs-2 (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/46#abs-3 (3) Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

§ 45 § 47