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# § 46 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruch und Akteneinsicht

APO-OS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Entscheidungen des Oberstufen-Kollegs, die Verwaltungsakte sind, kann beim Oberstufen-Kolleg Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 46 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/46

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