Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS
APO-OS§ 45 Prüfungsbericht
Stand: 26.08.2026
Nach Abschluss der Prüfungen legt das Oberstufen-Kolleg der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Bericht über das Gesamtergebnis der Prüfungen vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.