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APO-OS

§ 44 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/44#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Kollegiatin oder der Kollegiat nicht zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/44#abs-2 (2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die Abschlussprüfung wiederholen, werden zurückgestuft. Über die Zulassung wird neu entschieden.

§ 43 § 45