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APO-OS

§ 42 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/42#abs-1 (1) Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/42#abs-2 (2) Jede Arbeit wird von einer oder einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte einer anderen Schule mit der Zweitkorrektur beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/42#abs-3 (3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsrats oder die obere Schulaufsichtsbehörde eine weitere Lehrende oder einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

§ 41 § 43