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# § 42 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

APO-OS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.

(2) Jede Arbeit wird von einer oder einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte einer anderen Schule mit der Zweitkorrektur beauftragen.

(3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsrats oder die obere Schulaufsichtsbehörde eine weitere Lehrende oder einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

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Zitiervorschlag: § 42 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/42

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