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APO-OS

§ 41 Portfolioprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/41#abs-1 (1) Die Portfolioprüfung knüpft als mündliche Prüfung an die im Portfolio repräsentierten Grundkurse eines Aufgabenfeldes an, muss sich aber auf die Inhalte von Kursen beziehen, die nicht Gegenstand der Prüfungen gemäß §§ 39 und 40 waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/41#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf Prinzipien, Probleme und Verfahren der Wissenschaften, interdisziplinäre Arbeit und den Vergleich unterschiedlicher Erkenntnisverfahren. Die Themen der Portfolioprüfung sind so festzulegen, dass die Studienfachprüfungen in methodischer Hinsicht ergänzt werden. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die Inhalte von vier Grundkursen eines Aufgabenfeldes oder von vier Fremdsprachenkursen in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/41#abs-3 (3) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 40 entsprechend.

§ 40 § 42