Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS
APO-OS§ 34 Einschränkung der Mitwirkungund Teilnahme bei Prüfungen,Verschwiegenheitspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/34#abs-1 (1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/34#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 33 Abs. 4 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.