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APO-OS

§ 34 Einschränkung der Mitwirkungund Teilnahme bei Prüfungen,Verschwiegenheitspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/34#abs-1 (1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/34#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 33 Abs. 4 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.

§ 33 § 35