(1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 33 Abs. 4 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.