Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS
APO-OS§ 29 Krankheit und andere Hinderungsgründe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/29#abs-1 (1) Im Fall einer Erkrankung unmittelbar vor oder während der Abschlussprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten nach ihrer Genesung die gesamte Prüfung oder die noch fehlenden Teile der Abschlussprüfung nachholen, wenn sie unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/29#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Kollegiatinnen und Kollegiaten der Prüfung aus einem anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grund fernbleiben und dies unverzüglich nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/29#abs-3 (3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsrat.