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§ 29 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Krankheit und andere Hinderungsgründe

APO-OS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall einer Erkrankung unmittelbar vor oder während der Abschlussprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten nach ihrer Genesung die gesamte Prüfung oder die noch fehlenden Teile der Abschlussprüfung nachholen, wenn sie unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Kollegiatinnen und Kollegiaten der Prüfung aus einem anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grund fernbleiben und dies unverzüglich nachweisen.

(3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsrat.