Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 30. April 2002
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 25. April 2002 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Abkommens wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 30. April 2002
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Staatsvertrag
zwischen dem Land Rheinland-Pfalz
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen
und Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
des Landes Rheinland-Pfalz zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag: