Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 30. April 2002

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 25. April 2002 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Abkommens wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 30. April 2002

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang C l e m e n t

Staatsvertrag

zwischen dem Land Rheinland-Pfalz

und dem Land Nordrhein-Westfalen

über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen

und Wirtschaftsprüfer und

der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer

des Landes Rheinland-Pfalz zum

Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der

vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Art 1