Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …

Art 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28196/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28196/8#abs-2 (2) Die Satzung des Versorgungswerkes ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages.

Mainz, den 4. Januar 2002

Für das Land

Rheinland-Pfalz

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister des Innern und für Sport

Walter Z u b e r

Düsseldorf, den 18. Januar 2002

Für das Land

Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Peer S t e i n b r ü c k

Art 7