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Art 8 NW_28196 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages.

Mainz, den 4. Januar 2002

Für das Land

Rheinland-Pfalz

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister des Innern und für Sport

Walter Z u b e r

Düsseldorf, den 18. Januar 2002

Für das Land

Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Peer S t e i n b r ü c k