Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Rheinland-Pfalz angelegt werden.
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Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Rheinland-Pfalz angelegt werden.