Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 5 § 7