Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und …§ 5
Stand: 26.08.2026
Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.