Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.
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Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.