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Zusammenführung der Fachhochschule Lippe in Lemgo mit der Abteilung Höxter der …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28168/2#abs-1 (1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der Fachhochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28168/2#abs-2 (2) Die in die Studiengänge der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die Fachhochschule übernommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28168/2#abs-3 (3) Die Mitglieder der Fachbereiche in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28168/2#abs-4 (4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn übermittelt die für die Fortsetzung des Betriebs der Abteilung Höxter erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an die Fachhochschule.

§ 1 § 3