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§ 2 NW_28168 (Nordrhein-Westfalen)

Zusammenführung der Fachhochschule Lippe in Lemgo mit der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der Fachhochschule.

(2) Die in die Studiengänge der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die Fachhochschule übernommen.

(3) Die Mitglieder der Fachbereiche in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn übermittelt die für die Fortsetzung des Betriebs der Abteilung Höxter erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an die Fachhochschule.