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§ 6 NW_28161 (Nordrhein-Westfalen) — Erteilung von Prüfungsaufträgen

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem LWL-Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes kann Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter erteilen.