Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem LWL-Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes kann Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter erteilen.