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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der …

§ 11 Prüfung des Jahresabschlusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/11#abs-1 (1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes leitet den von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellten und von ihr/ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem LWL-Rechnungsprüfungsamt zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/11#abs-2 (2) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und legt seinen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses dem Rechnungsprüfungsausschuss und den übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung sowie der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/11#abs-3 (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät diesen Bericht, fasst das Ergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen und legt seinen Prüfungsbericht mit dem Bestätigungsvermerk der Landschaftsversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss, die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages vor.

§ 10 § 12