Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem …

Art 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/7#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen gewähren ihren bei einem Unfall im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 und 5 geschädigten Bediensteten die ihnen nach dem jeweiligen Versorgungsrecht zustehenden Leistungen. Ansprüche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit ohne Rücksicht auf die Schadensurheberschaft ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/7#abs-2 (2) Für Eigenschäden, die der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstehen, unterbleibt ein Schadensausgleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/7#abs-3 (3) Für Fremdschäden, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstehen, haftet der Dienstherr, dessen Weisung die Bediensteten zum Zeitpunkt der Schadensverursachung unterlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/7#abs-4 (4) Die jeweils geltenden Rechtsvorschriften über die Haftung der Bediensteten wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.

Art 6 Art 8