Im Falle der Auflösung der Anstalten fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalten im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.
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Im Falle der Auflösung der Anstalten fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalten im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.