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§ 12 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung

Westfälische Provinzial-VersicherungG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle der Auflösung der Anstalten fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalten im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.