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§ 7 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Auftragserteilung

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landschaftsversammlung Rheinland, der Landschaftsausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, die Krankenhausausschüsse, die Betriebssausschüsse und die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland können der Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unterrichtet die Vorsitzenden der Landschaftsversammlung Rheinland und des Landschaftsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses über die Erteilung von Prüfungsaufträgen.