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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung§ 16 Unregelmäßigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/16#abs-1 (1) Rechnungsprüfung ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband Rheinland entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für das vom Landschaftsverband Rheinland zu verwaltende Fremdvermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/16#abs-2 (2) Vorkommnisse nach Absatz 1 sind der Rechnungsprüfung von der Leitung der Dienststelle mitzuteilen. Ist diese selbst betroffen, so macht die Vertretung die Mitteilung. Zugleich ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu benachrichtigen. In Eilfällen wird die Mitteilung – bei Dienststellen außerhalb des Standortes Köln-Deutz auch an die betreffende Organisationseinheit am Standort Köln-Deutz – telefonisch weitergegeben.