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# § 16 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Unregelmäßigkeiten

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechnungsprüfung ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband Rheinland entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für das vom Landschaftsverband Rheinland zu verwaltende Fremdvermögen.

(2) Vorkommnisse nach Absatz 1 sind der Rechnungsprüfung von der Leitung der Dienststelle mitzuteilen. Ist diese selbst betroffen, so macht die Vertretung die Mitteilung. Zugleich ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu benachrichtigen. In Eilfällen wird die Mitteilung – bei Dienststellen außerhalb des Standortes Köln-Deutz auch an die betreffende Organisationseinheit am Standort Köln-Deutz – telefonisch weitergegeben.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/16

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