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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 13 Organisatorische Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche neue Einrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann. Außerdem ist die Rechnungsprüfung über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Datenverarbeitung berühren.

§ 12 § 14