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# § 13 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Organisatorische Maßnahmen

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche neue Einrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann. Außerdem ist die Rechnungsprüfung über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Datenverarbeitung berühren.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/13

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