Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 8b Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
Stand: 01.11.2025
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.