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§ 9 Tagesordnung und Öffentlichkeit der Landschaftsversammlung; Ordnung in den Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes die Tagesordnung für die Sitzung der Landschaftsversammlung fest. Sie oder er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr oder ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder einer Fraktion vorgelegt werden. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Landschaftsversammlung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-2 (2) Die Sitzungen der Landschaftsversammlung sind öffentlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-3 (3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-4 (4) Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen gilt § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-5 (5) Für die Ordnung in den Sitzungen gilt § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-6 (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird von der oder dem Vorsitzenden und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer unterzeichnet, den die Landschaftsversammlung bestellt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-7 (7) Betreuungsbedürftigen Kindern von Mitgliedern der Landschaftsversammlung soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/9#abs-8 (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse entsprechende Anwendung.

§ 8b § 10