Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 29 Zwangsvollstreckung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/29#abs-1 (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Landschaftsverband bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/29#abs-2 (2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen des Landschaftsverbandes findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/29#abs-3 (3) Die Bestimmung des § 27 bleibt unberührt.