Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO LVerbO § 28 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Der Landschaftsverband kann die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten.