Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 1 Mitgliedskörperschaften
Stand: 01.11.2025
Die zum Land Nordrhein-Westfalen gehörenden Kreise und kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz bilden den Landschaftsverband Rheinland, die Kreise und kreisfreien Städte der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe den Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 LVerbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 V 9/05Zitiert von 4
- LSG NRW, 27.06.2024 – L 9 SO 432/21Zitiert von 1
- VG Minden, 17.02.2020 – 6 L 24/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 17.11.2004 – VII-Verg 46/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.