Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …§ 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-1 (1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 des Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten in Programmfragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-2 (2) Der Fernsehrat wählt gemäß § 24 Abs. 1 Buchstabe b des Staatsvertrages acht Mitglieder des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-3 (3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten auf die Dauer von fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-4 (4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten Entlastung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-5 (5) Der Fernsehrat entscheidet, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemedien-Angebots nach § 11f Rundfunkstaatsvertrag den Voraussetzungen des § 11f Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag entspricht. Die Einzelheiten regelt die Richtlinie für die Genehmigung von Telemedien.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-6 (6) Der Fernsehrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit, vornehmlich durch Unterrichtung über die anstehenden Tagesordnungen sowie über Gegenstand und Ergebnisse seiner Beratungen. Er veröffentlicht einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz aller Mitglieder im Fernsehrat und seinen Ausschüssen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-7 (7) Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-8 (8) Der Fernsehrat kann vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Fernsehrates im Programm veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-9 (9) Der Fernsehrat beschließt nach Abhörung des Verwaltungsrates über Änderungen der Satzung.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/5#abs-10 (10) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf der Amtszeit nimmt der bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zu konstituierenden Sitzung des neuen Fernsehrates weiter wahr.