Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …§ 4 Organe der Anstalt
Stand: 26.08.2026
Die Organe der Anstalt sind
1. der Fernsehrat
2. der Verwaltungsrat
3. der Intendant
1. Der Fernsehrat