Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …§ 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/19#abs-1 (1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/19#abs-2 (2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 28 Nr. 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen mit
a) den Leitern von Direktionen,
b) den Leitern von Hauptabteilungen,
c) den Leitern entsprechender Einrichtungen
der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/19#abs-3 (3) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen
c) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten
d) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie
e) Abschluss von Tarifverträgen
f) Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als Euro 250.000,
außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/19#abs-4 (4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt.