Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …§ 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/15#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Staatsvertrag anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/15#abs-2 (2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen Beschlüsse
a) über den Dienstvertrag mit dem Intendanten
b) über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss
c) über die Entlassung des Intendanten
d) über das Einvernehmen mit dem Intendanten bei Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs, des Verwaltungsdirektors und des Abwesenheitsvertreters des Intendanten