nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Staatsvertrag anderes bestimmt.

(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen Beschlüsse

a) über den Dienstvertrag mit dem Intendanten

b) über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss

c) über die Entlassung des Intendanten

d) über das Einvernehmen mit dem Intendanten bei Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs, des Verwaltungsdirektors und des Abwesenheitsvertreters des Intendanten

---

Zitiervorschlag: § 15 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
