Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …

§ 12 Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/12#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 24 des Staatsvertrages berufen oder gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/12#abs-2 (2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 6 der Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 2 ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft der Verwaltungsrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/12#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 24 des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Beschluss des Verwaltungsrates im Falle einer Interessenkollision im

Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

e) Verlust oder Beschränkung des Geschäftsfähigkeit

f) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

g) Tod

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/12#abs-4 (4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Vorsitzenden des Fernsehrates oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz oder die Bundesregierung zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/12#abs-5 (5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten, damit die rechtzeitige Neukonstituierung des Verwaltungsrates gewährleistet ist.

§ 11 § 13