Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. Er kann vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Verwaltungsrates im Programm veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des Intendanten vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-4 (4) Die Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des Verwaltungsdirektors durch den Intendanten erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Berufung eines Abwesenheitsvertreters des Intendanten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz. Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat genehmigt die Aufnahme kommerzieller Tätigkeitsbereiche durch Tochtergesellschaften der Anstalt. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennt Buchführung,
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat erlässt eine Finanzordnung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung zu. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/11#abs-9 (9) Der Verwaltungsrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit unter Wahrung der Vertraulichkeitserfordernisse. Er veröffentlicht die Anwesenheitslisten seiner Sitzungen sowie einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz seiner Mitglieder im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen.