Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …

§ 13 Vorsitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/13#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/13#abs-2 (2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet seine Sitzungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/13#abs-3 (3) Der Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluss des Dienstvertrages und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem Intendanten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/13#abs-4 (4) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/13#abs-5 (5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

§ 12 § 14