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Artikel 1

§ 7 Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/7#abs-1 (1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Für die Nutzung von Vermögensgegenständen und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist ein Entgelt zu entrichten. Für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen kann eine Rechtsverordnung gemäß § 41 Abs. 1 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/7#abs-2 (2) Soweit die wirtschaftliche Lage des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW es erfordert, erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Zuführung aus dem Landeshaushalt an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.

§ 6 § 8