(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Für die Nutzung von Vermögensgegenständen und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist ein Entgelt zu entrichten. Für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen kann eine Rechtsverordnung gemäß § 41 Abs. 1 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen treffen.
(2) Soweit die wirtschaftliche Lage des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW es erfordert, erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Zuführung aus dem Landeshaushalt an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.