Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Artikel 1
Artikel 1§ 5 Rechtsverhältnisse der Beamten, Arbeiter und Angestellten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/5#abs-1 (1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/5#abs-2 (2) Die Beamten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind Landesbeamte, die Angestellten und Arbeiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW stehen im Dienst des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/5#abs-3 (3) Die Beschäftigten der Staatlichen Bauämter und der Fortbildungseinrichtung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, lichthof, werden zum 1. Januar 2001 auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übergeleitet.