Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Artikel 1
Artikel 1§ 14 Ermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung von den Regelungen der Landeshaushaltsordnung abweichende besondere Vorschriften über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW zu erlassen.