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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle …

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/8#abs-1 (1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/8#abs-2 (2) Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28070/8#abs-3 (3) Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b ist bestanden, wenn die Projektbearbeitung und die Fachdiskussion mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.

§ 7 § 9