(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.
(2) Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.
(3) Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b ist bestanden, wenn die Projektbearbeitung und die Fachdiskussion mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.